Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 91 Verzinsung der Entschädigung
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 91 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Saarbrücken, 07.05.2025 – 5 U 97/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.08.2024 – 4 U 228/21
- OLG Rostock, 02.12.2020 – 4 U 70/20
- AG Solingen, 28.05.2015 – 10 C 262/14
- OLG Naumburg, 06.09.2012 – 4 U 69/11
- AG Solingen, 01.08.2012 – 13 C 400/11
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